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The independent public prosecution office of the EU
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Rechtsrahmen

Die EUStA-Verordnung und die PIF-Richtlinie

Die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) („die EUStA-Verordnung“) bildet die Grundlage für die Arbeitsweise der EUStA.

Die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug („die PIF-Richtlinie“) legt fest, welche Straftaten als Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts betrachtet werden.

Dies betrifft die sachliche Zuständigkeit der EUStA gemäß Artikel 22 der EUStA-Verordnung. (Artikel 22 der EUStA-Verordnung verweist auf eine Reihe von Straftaten, die sich aus dem EU-Recht ergeben und in der PIF-Richtlinie festgelegt sind.)

Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sind gleichermaßen an die PIF-Richtlinie gebunden. Mit welchen Formen und Methoden Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Für die EUStA bedeutet dies, dass es kein unionsweit einheitliches Strafgesetzbuch gibt. Die PIF-Richtlinie gewährleistet jedoch in allen Mitgliedstaaten der EUStA eine harmonisierte Zuständigkeit in Bezug auf die Straftaten, die von der EUStA untersucht und verfolgt werden.

Bei ihren Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen stützt sich die EUStA auf die nationalen Straftatbestände, wie sie im jeweiligen Strafrecht des Mitgliedstaats des Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu finden sind, der in dem konkreten Fall im Namen der EUStA mit der Durchführung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen betraut ist. Im Rahmen ihrer Mitteilungen gemäß Artikel 117 der EUStA-Verordnung haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten jeweils eine Liste der einschlägigen nationalen Straftatbestände vorgelegt.

 

EU-Mitgliedstaaten, die sich an der EUStA beteiligen 

Derzeit beteiligen sich 22 EU-Mitgliedstaaten an der EUStA. Aufgrund des Konzepts der Verstärkten Zusammenarbeit (Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) können mehrere Mitgliedstaaten auch dann übereinkommen, untereinander ein Ziel wie insbesondere die Errichtung der EUStA (Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu verfolgen, wenn die anderen Mitgliedstaaten sich gegen eine Beteiligung entscheiden.

Während der Verhandlungen über die Errichtung der EUStA hatten 20 Mitgliedstaaten ihren Wunsch bekräftigt, diese einzurichten, und wurden mit der Annahme der EUStA-Verordnung im Jahr 2017 somit zu den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Mit Ausnahme Dänemarks können sich später weitere Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit für die EUStA anschließen. Ihre Beteiligung muss von der Europäischen Kommission bestätigt werden.

Bislang wurde die Beteiligung von zwei weiteren Mitgliedstaaten bestätigt:

  • Beschluss der Kommission vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Europäischen Staatsanwaltschaft;
  • Beschluss der Kommission vom 7. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung Maltas an der Europäischen Staatsanwaltschaft.

 

Vom Kollegium der EUStA verabschiedete Rechtsinstrumente

Die EUStA-Verordnung sieht weitere Rechtsinstrumente vor, die die interne Entscheidungsfindung der EUStA verbessern und lenken. Die wichtigsten Instrumente sind:

 

Zusammenarbeit mit den anderen Partnern der EUStA

Im Rahmen ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen arbeitet die EUStA mit vielen Partnern innerhalb (Behörden der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union) und außerhalb der Europäischen Union (Behörden von Drittländern, internationalen Organisationen) zusammen.

In ihren Mitteilungen gemäß Artikel 117 der EUStA-Verordnung haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre für die Interaktion mit der EUStA zuständigen Behörden benannt.

Um die Zusammenarbeit zu erleichtern, hat die EUStA eine Reihe von Arbeitsvereinbarungen mit den Behörden der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie mit Partnern auf Ebene der Europäischen Union geschlossen, z. B. mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), Eurojust, Europol, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank-Gruppe.

Darüber hinaus wurden die Basisrechtsakte für die wichtigsten Partner um deren Beziehung zur EUStA ergänzt: die Eurojust-Verordnung, die OLAF-Verordnung und die Europol-Verordnung.

 

Datenschutz und Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

Hier finden Sie den Rechtsrahmen für den Datenschutz bei der EUStA

Die EUStA führt ein öffentliches Register der Dokumente der EUStA, in dem nach den oben erwähnten und anderen Rechtsdokumenten der EUStA gesucht werden kann.